Kärlingerhaus | © Daniel Hrassky

Akuter Trinkwassermangel auf unseren Berghütten

Wichtige Informationen für Gäste

05.08.2026

Die außergewöhnliche Trockenheit der letzten Wochen bedingt Einschränkungen im Hüttenbetrieb um eine Schließung zu vermeiden. Wichtige Infos dazu gibts hier nachzulesen.

Schwierig ist die Situation vor allem am Kärlingerhaus, der Blaueishütte und der Wasseralm. Grundsätzlich empfehlen wir:

  • ausreichend Bargeld dabeizuhaben
  • mehr Wasser als gewöhnlich einzupacken (Trinkwasser ist aktuell nur in Plastikflaschen gegen Gebühr erhältlich)
  • Stirnlampe dabei haben (keine Beleuchtung nachts draußen auf den Trocken-Toiletten).

 

Kärlingerhaus am Funtensee:

  • Quellen nahezu versiegt, kein Wasser mehr verfügbar
  • Dixie-Klos und Trockentoiletten verfügbar, Wartezeiten sind einzuplanen
  • Waschräume geschlossen
  • Trinkwasser nur gegen Gebühr erhältlich

 

Wasseralm in der Röth:

  • kein Trinkwasser mehr, weil der nahe gelegene Röthbach vollkommen trocken ist.
  • keine Waschmöglichkeiten
  • Winterklo aktiviert
  • Trinkwasser (gegen Gebühr, auch zum Zähneputzen) kommt per Hubschrauber

 

Blaueishütte:

  • Quelle völlig versiegt, das Wasser vom geschrumpften Blaueisgletscher nur noch ein Rinnsal.
  • Trinkwasser steht hier praktisch nicht mehr zur Verfügung, es wird aktuell per Hubschrauber angeliefert
  • Waschräume geschlossen
  • Toiletten mit Regenwasser betrieben
  • Trinkwasser nur gegen Gebühr erhältlich

 

Stöhrhaus am Unterberg:

  • Neuen Trockentoiletten in Betrieb
  • Brauchwasser durch UV-Anlage und Regenwasser gesichert
  • eingeschränkte Waschmöglichkeiten
  • Trinkwasser nur gegen Gebühr erhältlich

 

Schneibsteinhaus:

  • Quelle schüttet noch ausreichend, normaler Betrieb

 

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass auch die aktuelle Trockenperiode in den Bergen nicht als höhere Gewalt gewertet werden kann. Auf alpinen Berghütten ist immer mit Wassermangel zu rechnen und Duschen sowie Waschmöglichkeiten können jederzeit geschlossen sein.

Daher ist auch eine Stornierung nach § 651 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) "höherer Gewalt" nicht möglich. Falls Gäste ihren Aufenthalt dennoch kurzfristig nicht wahrnehmen möchten, gelten daher ganz regulär die jeweiligen AGB und Stornobedingungen. Ein zusätzlicher Anspruch auf Schadensersatz besteht in keinem Fall.